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  • ab 27.02.2016 (aktuelle Fassung)

§ 6 IngG - Vorwarnmechanismus, Statistik

Bibliographie

Titel
Ingenieurgesetz (IngG)
Amtliche Abkürzung
IngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
702

(1) Die Ingenieurkammer ist zuständige Stelle für ein- und ausgehende Meldungen im Sinne von Artikel 56a Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG, soweit Berufsangehörige betroffen sind (Vorwarnmechanismus); dies gilt nicht, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes abweichende Zuständigkeiten bestehen. Das Verfahren richtet sich nach § 12 Absatz 7 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Baden-Württemberg (BQFG-BW).

(2) Über die Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen nach diesem Gesetz wird eine Landesstatistik gemäß § 16 BQFG-BW geführt.

(3) Im Übrigen findet das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg keine Anwendung.