§ 3 IngG - Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung
Bibliographie
- Titel
- Ingenieurgesetz (IngG)
- Amtliche Abkürzung
- IngG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 702
(1) Die in § 1 genannte Berufsbezeichnung darf auch führen, wer auf Grund eines Studienabschlusses einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Einrichtung von der Ingenieurkammer die Genehmigung hierzu erhalten hat.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Zeugnis der ausländischen Hochschule oder Schule einem Zeugnis der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten Hochschulen gleichwertig ist.
(3) Die Genehmigung ist auf Antrag ferner einer Person zu erteilen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Mitgliedstaat) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaat) ist und vorbehaltlich der Absätze 4 und 5
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über einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis verfügt, der in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat erforderlich ist, um dort die Erlaubnis zur Ausübung des Berufs oder zum Führen der Berufsbezeichnung zu erhalten, oder
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den Beruf des Ingenieurs vollzeitlich ein Jahr lang oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat ausgeübt hat, in dem der Ingenieurberuf nicht reglementiert ist, und zusätzlich im Besitz eines Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises ist, der den Voraussetzungen von Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22, zuletzt ber. ABl. L 305 vom 24. Oktober 2014, S. 115), die zuletzt durch Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28. Dezember 2013, S. 132, ber. ABl. L 268 vom 15. Oktober 2015, S. 35) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung entspricht. Die Berufserfahrung ist nicht erforderlich, wenn der Abschluss einer reglementierten Ausbildung im Sinne von Artikel 3 Buchstabe e der Richtlinie 2005/36/EG nachgewiesen wird.
Für die Genehmigung nach Satz 1 müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sein; dabei sind Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinne der Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. Satz 1 bis 3 gilt entsprechend für einen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat.
(4) Wenn sich die Berufsqualifikation im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG wesentlich von den Anforderungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 unterscheidet, kann die antragstellende Person zu Ausgleichsmaßnahmen in Form eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung verpflichtet werden, um wesentliche Abweichungen in den Ausbildungsinhalten des Studiums nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 auszugleichen. Entspricht der Ausbildungsnachweis dem Qualifikationsniveau von Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG, müssen ein Anpassungslehrgang und eine Eignungsprüfung abgelegt werden. In den Fällen von Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG erfolgt die Überprüfung der Fähigkeiten durch Eignungsprüfung. Im Übrigen hat die antragstellende Person die Wahl zwischen der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung. Die Ingenieurkammer entscheidet abschließend, ob nach Durchführung der Ausgleichsmaßnahme die Voraussetzungen für die Anerkennung der Berufsqualifikation vorliegen.
(5) Die Ingenieurkammer prüft vor der Entscheidung über die Ausgleichsmaßnahme, ob die durch Berufspraxis oder "lebenslanges Lernen" erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, wesentliche Unterschiede in den Ausbildungsinhalten des Studiums nach Absatz 4 Satz 1 ausgleichen; ist dies der Fall, ist eine Ausgleichsmaßnahme nicht erforderlich. Ist eine Ausgleichmaßnahme erforderlich, sind Art und Umfang der Maßnahme zu begründen; insbesondere ist mitzuteilen:
- 1.
Das Niveau der verlangten und der vorgelegten Berufsqualifikation nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG,
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die wesentlichen Unterschiede gegenüber der entsprechenden Berufsbefähigung nach § 1 Absatz 1 Nummer 1,
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die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch die nachgewiesenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen ausgeglichen werden können.
Ist eine Eignungsprüfung erforderlich, muss diese innerhalb von sechs Monaten nach Bestandskraft ihrer Auferlegung oder nach Zugang der Entscheidung der antragstellenden Person nach Absatz 4 Satz 4 bei der Ingenieurkammer abgelegt werden können. Hierfür erstellt die Kammer ein Verzeichnis der Sachgebiete, in denen wesentliche Unterschiede im Sinne von Absatz 4 Satz 1 festgestellt wurden. Die Prüfung erstreckt sich auf ausgewählte Sachgebiete, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Führung der Berufsbezeichnung darstellt. Die höchstens dreijährigen Anpassungslehrgänge erfolgen durch Ausübung des Berufs unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen, gegebenenfalls verbunden mit einer Zusatzausbildung, und werden abschließend durch die Ingenieurkammer bewertet.
(6) Das Genehmigungsverfahren muss spätestens drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen der antragstellenden Person durch eine begründete Entscheidung abgeschlossen sein. Diese Frist kann in Fällen, welche die Anerkennung der Ausbildungsnachweise oder der Berufserfahrung betrifft, um einen Monat verlängert werden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Die Ingenieurkammer bestätigt binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Die Kammer kann bei der Erteilung der Genehmigung nur die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangen; die in Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d, e und f aufgeführten Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein. Das Verfahren kann elektronisch geführt werden. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten können beglaubigte Kopien verlangt werden. Eine Aufforderung zur Vorlage von beglaubigten Kopien gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente. Über Widersprüche gegen Entscheidungen der Ingenieurkammer nach den Absätzen 2 bis 4 entscheidet die Ingenieurkammer.
(7) Das Verfahren kann mit Ausnahme der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach Absatz 4 über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; die §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes finden Anwendung. Satz 1 gilt für das Verfahren nach § 4 Absatz 2 entsprechend.