§ 5 SpkG - Geschäftsgebiet, Regionalprinzip
Bibliographie
- Titel
- Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SpkG)
- Amtliche Abkürzung
- SpkG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2023-4
(1) Geschäftsgebiet der Sparkasse ist das Gebiet oder Teilgebiet ihrer Träger. Die Sparkassen sollen sich nur in ihrem Geschäftsgebiet betätigen. Das betrifft insbesondere
- 1.
die Zweigstellen, die von der Sparkasse nur im Gebiet ihrer Träger betrieben und errichtet werden können; die ausnahmsweise Errichtung einer Zweigstelle im Gebiet der Träger einer anderen Sparkasse oder im Geschäftsgebiet einer anderen Sparkasse bedarf der vorherigen Zustimmung der betroffenen Sparkasse, ihrer Träger und der Sparkassenaufsichtsbehörde.
- 2.
die Kredite, die nur solchen natürlichen oder juristischen Personen gewährt werden sollen, die im Geschäftsgebiet ihren Sitz, ihren Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung haben; Kredite an Kreditnehmende mit Sitz, Wohnsitz oder gewerblicher Niederlassung außerhalb des Geschäftsgebietes, aber im Inland, können ausnahmsweise gewährt werden, wenn die dort zuständige Sparkasse ihre Zustimmung erteilt, der Kredit in unmittelbarem Zusammenhang mit der Förderung der Wirtschaftsentwicklung im eigenen Geschäftsgebiet steht oder das Beleihungsobjekt im eigenen Geschäftsgebiet liegt.
(2) Die Sparkassenaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der für Kommunalangelegenheiten zuständigen obersten Rechtsaufsichtsbehörde ergänzende Regelungen zu Absatz 1 zu treffen und Ausnahmen zuzulassen, wenn Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen.
(3) Allgemeine oder bestimmte Geschäftsarten betreffende Abweichungen von Absatz 1 Satz 1 sind in der Satzung zu regeln. Sie bedürfen der vorherigen Zustimmung der betroffenen Sparkasse, ihrer Träger und der Sparkassenaufsichtsbehörde.