§ 5 SpkG - Geschäftsgebiet, Regionalprinzip (1)
Bibliographie
- Titel
- Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SpkG)
- Amtliche Abkürzung
- SpkG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2023-4
(1) Geschäftsgebiet der Sparkasse ist das Gebiet ihrer Träger. Die Sparkassen sollen sich nur in ihrem Geschäftsgebiet betätigen. Das betrifft insbesondere
- 1.die Zweigstellen, die von der Sparkasse nur im Gebiet ihrer Träger betrieben und errichtet werden können; die ausnahmsweise Errichtung einer Zweigstelle im Gebiet der Träger einer anderen Sparkasse bedarf der Zustimmung der betroffenen Sparkasse, ihrer Träger und der Sparkassenaufsichtsbehörde,
- 2.die Kredite, die nur solchen Personen gewährt werden sollen, die im Geschäftsgebiet ihren Sitz, ihren Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung haben; Kredite an Kreditnehmer außerhalb des Geschäftsgebietes können gewährt werden, wenn der Kredit in unmittelbarem Zusammenhang mit der Förderung der Wirtschaft des Geschäftsgebiets steht oder das Beleihungsobjekt im Geschäftsgebiet liegt; die Schiffe oder Schiffsbauwerke sollen ihren Heimathafen oder Bauort im Geschäftsgebiet haben.
(2) Die Sparkassenaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde ergänzende Regelungen zu Absatz 1 zu treffen und Ausnahmen zuzulassen, wenn Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen.
(3) Allgemeine oder bestimmte Geschäftsarten betreffende Abweichungen von Absatz 1 Satz 1 sind in der Satzung zu regeln. Sie bedürfen der Zustimmung der betroffenen Sparkasse, ihrer Träger und der Sparkassenaufsichtsbehörde.
"Wird ein Kreis aufgrund der Veränderung des Kreisgebietes nach §§ 73 bis 78 des Funktional- und Kreisstrukturreformgesetzes vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194) Träger mehrerer Sparkassen, besteht das bisherige Geschäftsgebiet dieser Sparkassen ungeachtet etwaiger Anpassungen nach § 28 Abs. 9 unverändert fort."
Bezüglich des Gesetzes zur Modernisierung der Verwaltung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194) siehe folgende Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2007 (GVOBl. M-V S. 318):
Entscheidung des Landesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Landesverfassungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 26. Juli 2007 - LVerfG 9/06, LVerfG 10/06, LVerfG 11/06, LVerfG 12/06, LVerfG 13/06, LVerfG 14/06, LVerfG 15/06, LVerfG 16/06, LVerfG 17/06 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1.
Die §§ 72 bis 77 des Gesetzes über die Funktional- und Kreisstrukturreform des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194) sind mit Artikel 72 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern unvereinbar.
2.
Wegen der Unvereinbarkeit der Vorschriften über die Kreisgebietsreform mit der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist das Gesetz zur Modernisierung der Verwaltung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194) im Übrigen gegenstandslos, mit Ausnahme der folgenden Vorschriften:
a)
Artikel 1Gesetz über die Funktional- und Kreisstrukturreform des Landes Mecklenburg-Vorpommern:
§§ 59 bis 67; § 68 Absatz 2; 69 bis 71;
§§ 89 Absatz 1 und 2; 90 Absätze 1, 2 und 4;
§ 93 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1; Absatz 5 Sätze 1 und 2; Absatz 6 Sätze 1 und 2; Absätze 7 und 8;
§ 99 Absatz 1;
§ 101;
b)
Artikel 5 Änderung des Sparkassengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern:
Nummer 2 Buchstaben b und c, jeweils die letzten Satzteile; Nummer 4;
c)
Artikel 20 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes:
Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstaben bb und cc;
Nummer 14 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb;
d)
Artikel 21 Änderung des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern:
Nummer 1 Buchstaben a und b; Nummern 2 bis 4; Nummern 6 bis 22;
Nummer 23 Buchstabe b; Nummer 24 Buchstabe b; Nummer 28 Buchstabe b bis Nummer 30; Nummer 36;
e)
Artikel 23 Änderung des Landesnaturschutzgesetzes:
Nummer 1 Buchstaben a, c und d;
Nummern 3 bis 7;
Nummern 12, 14, 19, 21 und 22;
f)
Artikel 29 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Übergangsvorschriften:
Absatz 1, soweit er sich auf unter a) bis e) genannte Vorschriften bezieht;
Absätze 2 und 3.