§ 1 SpkG - Trägerschaft, Rechtsnatur von Sparkassen

Bibliographie

Titel
Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SpkG)
Amtliche Abkürzung
SpkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2023-4

(1) Die von Landkreisen, kreisfreien Städten, großen kreisangehörigen Städten oder von ihnen gebildeten Zweckverbänden als Träger errichteten Sparkassen sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts.

(2) Landkreise, kreisfreie Städte, große kreisangehörige Städte oder von ihnen gebildete Zweckverbände können Sparkassen errichten oder sich an ihnen beteiligen, wenn eine ausreichende Leistungskraft besteht und Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen. Sie bedürfen hierzu der vorherigen Zustimmung der Sparkassenaufsichtsbehörde, die im Einvernehmen mit der für Kommunalangelegenheiten zuständigen obersten Rechtsaufsichtsbehörde und nach Anhörung des Ostdeutschen Sparkassenverbandes erteilt wird.