§ 66 KrO - Bestellung einer oder eines Beauftragten
Bibliographie
- Titel
- Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
- Amtliche Abkürzung
- KrO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2020-4
Wenn und solange der ordnungsgemäße Gang der Verwaltung des Kreises es erfordert und die Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörde nach den §§ 61 bis 64 nicht ausreichen, kann diese eine Beauftragte oder einen Beauftragten bestellen, die oder der alle oder einzelne Aufgaben des Kreises auf dessen Kosten wahrnimmt. Die oder der Beauftragte hat die Stellung eines Organs des Kreises.