KrO,SH - Kreisordnung

Kreisordnung für Schleswig-Holstein
(Kreisordnung - KrO -)

Bibliographie

Titel
Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
Amtliche Abkürzung
KrO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2020-4

In der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 94)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Mai 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 404)

Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 64 der Verordnung vom 27. Oktober 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 514)

Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Grundlagen der Kreisverfassung1 - 10
Zweiter Teil
Name, Wappen, Flagge und Siegel des Kreises11 - 12
Dritter Teil
Kreisgebiet13 - 16
Vierter Teil
Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger des Kreises16a - 19
Fünfter Teil
Kreis und Gemeinden20 - 21
Sechster Teil
Verwaltung des Kreises22 - 56
1. Abschnitt
Kreistag22 - 42
2. Abschnitt
Beiräte42a - 42b
3. Abschnitt
Landrätin oder Landrat43 - 51
Siebenter Teil
Haushalts- und Wirtschaftsführung57 - 58
Achter Teil
Aufsicht59 - 70
Neunter Teil
Schlussvorschriften71 - 73a

§§ 1 - 10, Erster Teil - Grundlagen der Kreisverfassung

§ 1 KrO - Selbstverwaltung

Bibliographie

Titel
Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
Amtliche Abkürzung
KrO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2020-4

(1) Die Kreise sind Gemeindeverbände und dem Land eingegliederte Gebietskörperschaften.

(1a) Gehören einem Kreis Anteile an einer Gesellschaft (§ 102 der Gemeindeordnung), soll er darauf hinwirken, dass die Gesellschaft Maßnahmen ergreift, die der Verwirklichung des Grundrechtes der Gleichberechtigung von Frauen und Männern dienen. Die Maßnahmen sollen darauf ausgerichtet sein, Arbeitsbedingungen zu schaffen, die für beide Geschlechter die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ermöglichen, Nachteile zu kompensieren, die vor allem Frauen als Folge der geschlechtsspezifischen Arbeitsteilung erfahren, Entgeltgleichheit zwischen beiden Geschlechtern zu erreichen und eine paritätische Gremienbesetzung zu erzielen; über diese Maßnahmen und deren Wirksamkeit ist der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde alle vier Jahre unter Einbindung der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten zu berichten.

(2) Die Kreise verwalten ihr Gebiet nach den Grundsätzen der gemeindlichen Selbstverwaltung. Sie schützen und fördern die nationale dänische Minderheit, die Minderheit der deutschen Sinti und Roma und die friesische Volksgruppe.

(3) Eingriffe in die Rechte der Kreise sind nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zulässig.

§ 2 KrO - Selbstverwaltungsaufgaben

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Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
Amtliche Abkürzung
KrO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2020-4

(1) Soweit die öffentlichen Aufgaben von den kreisangehörigen Gemeinden und Ämtern wegen geringer Leistungsfähigkeit und Größe nicht erfüllt werden können und soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen, sind die Kreise berechtigt und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, in ihrem Gebiet alle öffentlichen Aufgaben in eigener Verantwortung zu erfüllen. Die Kreise sind nicht verpflichtet, diese öffentlichen Aufgaben selbst zu erfüllen, wenn sie ebenso gut auf andere Weise, insbesondere durch Private, erfüllt werden; Absatz 2 bleibt unberührt. Bevor der Kreis eine öffentliche Aufgabe übernimmt, die zu erfüllen er nicht gesetzlich verpflichtet ist, hat er zu prüfen, ob die Aufgabe nicht ebenso gut auf andere Weise, insbesondere durch Private, erfüllt werden kann; § 57 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 102 sowie mit § 105 der Gemeindeordnung bleibt unberührt.

(2) Die Kreise können durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes durch Verordnung zur Erfüllung einzelner Aufgaben verpflichtet werden.

(3) Zur Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Mann und Frau haben die Kreise Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. Die Gleichstellungsbeauftragte ist vollzeitig und nur ausnahmsweise teilzeitig tätig, wenn und soweit die ordnungsgemäße Erledigung der anfallenden Gleichstellungsaufgaben eine Teilzeittätigkeit zulässt. Eine teilzeitige Tätigkeit mit einem Arbeitszeitvolumen von weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigten ist ausgeschlossen; das Nähere regelt die Hauptsatzung. Die Hauptsatzung soll im Übrigen bestimmen, dass die Gleichstellungsbeauftragte in Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig ist und an den Sitzungen des Kreistags und der Ausschüsse teilnehmen kann. Ihr ist in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs auf Wunsch das Wort zu erteilen. Die Gleichstellungsbeauftragte wird vom Kreistag bestellt. Die Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten kann aus Gründen, die in der Person oder in dem Verhalten der Gleichstellungsbeauftragten liegen, oder wegen dringender dienstlicher Erfordernisse mit der Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten oder in entsprechender Anwendung des § 626 BGB widerrufen werden.

(4) Verstößt eine Maßnahme, die der Entscheidung der Landrätin oder des Landrats obliegt, nach Auffassung der Gleichstellungsbeauftragten gegen §§ 3 bis 8, 12, 13, 15 Absatz 1 oder 16 des Gleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 562), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 464), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), kann sie schriftlich unter der Darlegung der Gründe binnen zehn Arbeitstagen Widerspruch erheben; in dringenden Fällen kann die Landrätin oder der Landrat diese Frist auf fünf Arbeitstage abkürzen. Hält die Landrätin oder der Landrat den Widerspruch für begründet, hilft sie oder er ihm ab. Anderenfalls hat sie oder er den Hauptausschuss zu unterrichten. Die Unterrichtung erfolgt unter Beifügung des Widerspruchs der Gleichstellungsbeauftragten und der Nichtabhilfeentscheidung. Die Landrätin oder der Landrat kann die Maßnahme frühestens zehn Arbeitstage nach erfolgter Unterrichtung ausführen. Dringende Maßnahmen kann die Landrätin oder der Landrat sofort ausführen. Die Gründe dafür sind dem Hauptausschuss mitzuteilen.

§ 3 KrO - Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung

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Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
Amtliche Abkürzung
KrO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2020-4

(1) Den Kreisen können durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes durch Verordnung Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden.

(2) Soweit Kreise Träger von Aufgaben der Verteidigung sind, haben ihre Behörden die für die Behörden des Landes geltenden Vorschriften über die Geheimhaltung zu befolgen.