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§ 61 KrO - Auskunftsrecht

Bibliographie

Titel
Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
Amtliche Abkürzung
KrO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2020-4

Die Kommunalaufsichtsbehörde kann sich jederzeit - auch durch Beauftragte - über die Angelegenheiten des Kreises unterrichten, sie kann an Ort und Stelle prüfen und besichtigen, an Sitzungen teilnehmen, mündliche und schriftliche Berichte, Beschlüsse und Sitzungsniederschriften des Kreistags und seiner Ausschüsse sowie Akten und sonstige Unterlagen anfordern oder einsehen. Die Landrätin oder der Landrat ist verpflichtet, auf Verlangen am Sitz der Kommunalaufsichtsbehörde Auskunft zu erteilen.