§ 56 HmbHG - Postgraduale Studiengänge
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Postgraduale Studiengänge dienen der zusätzlichen wissenschaftlichen, künstlerischen oder beruflichen Qualifikation oder der Vertiefung eines Studiums.
(2) Postgraduale Studiengänge sollen höchstens zwei Jahre dauern; § 54 bleibt unberührt. Zugangsvoraussetzung ist mindestens ein abgeschlossenes Hochschulstudium.
(3) Die Hochschulen können postgraduale Studiengänge einrichten, wenn das notwendige Lehrangebot für Studiengänge nach § 52 sichergestellt bleibt. Die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von postgradualen Studiengängen bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde.
(4) Die Hochschulen regeln postgraduale Studiengänge durch besondere Ordnungen.