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§ 56 HmbHG - Postgraduale Studiengänge

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Amtliche Abkürzung
HmbHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Postgraduale Studiengänge dienen der zusätzlichen wissenschaftlichen, künstlerischen oder beruflichen Qualifikation oder der Vertiefung eines Studiums.

(2) Postgraduale Studiengänge sollen höchstens zwei Jahre dauern; § 54 bleibt unberührt. Zugangsvoraussetzung ist mindestens ein abgeschlossenes Hochschulstudium.

(3) Die Hochschulen können postgraduale Studiengänge einrichten, wenn das notwendige Lehrangebot für Studiengänge nach § 52 sichergestellt bleibt. Die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von postgradualen Studiengängen bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde.

(4) Die Hochschulen regeln postgraduale Studiengänge durch besondere Ordnungen.