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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 7 ThürHhG 2024 - Personalwirtschaftliche Regelungen

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2024 (Thüringer Haushaltsgesetz 2024 -ThürHhG 2024-)
Amtliche Abkürzung
ThürHhG 2024
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
Neue FN 2023

(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, haushaltsmäßige Bestimmungen zu treffen, die aufgrund gesetzlicher Änderungen oder Änderungen im Tarifvertragsrecht erforderlich sind, insbesondere die Stellenpläne und Stellenübersichten zu ergänzen.

(2) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Planstellen oder Stellen zu schaffen oder umzuwandeln, soweit und solange hierfür Mittel von dritter Stelle zur Verfügung gestellt werden.

(3) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, für bislang außerhalb des Stellenplans geführte Landesbedienstete oder Bedienstete von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit diese bisher aus dem Landeshaushalt finanziert werden, die Stellenpläne und Stellenübersichten zu ergänzen, soweit dies im Zusammenhang mit organisatorischen Maßnahmen steht und eine sparsame und wirtschaftliche Mittelverwendung sichergestellt ist.

(4) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Stellenpläne und Stellenübersichten im Einzelplan 08 Kapitel 08 14 anzupassen, soweit dies im Zusammenhang mit der Überleitung von Personal in die Landeseinrichtungen des Maßregelvollzugs im Zuge der Neuorganisation des Maßregelvollzugs in Thüringen erforderlich ist.

(5) Eine Planstelle oder Stelle, die einen kw-Vermerk ohne Datumsangabe trägt, darf bei Freiwerden nicht wieder besetzt werden und fällt mit der Aufstellung des nächsten Haushaltsplans weg. Sind mehrere Planstellen oder Stellen der gleichen Wertigkeit vorhanden, darf die nächste frei werdende Planstelle oder Stelle dieser Wertigkeit nicht wieder besetzt werden und fällt mit dem nächsten Haushalt weg.

(6) Ausgaben für Abfindungen im Fall des freiwilligen Ausscheidens von Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rahmen der Umsetzung von Maßnahmen der Personaleinsparung können aus den vorhandenen Haushaltsansätzen für laufende Personalausgaben geleistet werden, wenn nach Umsetzung der konkreten Maßnahmen Stellen oder Planstellen in Abgang gestellt werden.