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  • ab 18.09.2000 (außer Kraft)

§ 7 LDSG - Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz - LDSG)
Amtliche Abkürzung
LDSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2040

Außer Kraft am 21. Juni 2018 durch Artikel 21 Satz 2 des Gesetzes vom 12. Juni 2018 (GBl. S. 173). Zur weiteren Anwendung s. § 30 des Gesetzes vom 12. Juni 2018 (GBl. S. 173).

(1) Werden personenbezogene Daten im Auftrag öffentlicher Stellen durch andere Personen oder Stellen verarbeitet, bleibt der Auftraggeber für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz verantwortlich. Die in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Rechte sind ihm gegenüber geltend zu machen.

(2) Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer sorgfältig auszuwählen. Dabei ist besonders zu berücksichtigen, ob der Auftraggeber ausreichend Gewähr dafür bietet, dass er die für eine datenschutzgerechte Datenverarbeitung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen in der Lage ist. Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen. Dabei sind insbesondere Gegenstand und Umfang der Datenverarbeitung, die notwendigen zusätzlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, etwaige Unterauftragsverhältnisse sowie die Befugnis des Auftragsgebers festzulegen, dass er hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten dem Auftraggeber Weisungen erteilen darf. Der Auftrag kann auch durch die Fachaufsichtsbehörde mit Wirkung für ihrer Aufsicht unterliegende Stellen des Landes erteilt werden; diese sind von der Auftragserteilung zu unterrichten. Der Auftraggeber hat sich von der Einhaltung der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen durch den Auftraggeber zu überzeugen.

(3) Ist der Auftragnehmer eine öffentliche Stelle, gelten für ihn nur die §§ 6, 9, 10, 27 bis 31, 40 und 41. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur im Rahmen des Auftrags und der Weisungen zulässig. Ist der Auftragnehmer der Ansicht, dass der Auftrag, einzelne Bestimmungen des Auftrags oder eine Weisung des Auftraggebers gegen dieses Gesetz oder andere Vorschriften über den Datenschutz verstoßen, hat er den Auftraggeber unverzüglich darauf hinzuweisen.

(4) Soweit juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, bei denen dem Land oder der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts die Mehrheit der Anteile gehört oder die Mehrheit der Stimmen zusteht, für eine öffentliche Stelle Daten im Auftrag verarbeiten, gelten die §§ 27 bis 31 entsprechend. Dies gilt nicht, soweit diese Personen oder Personenvereinigungen personenbezogene Daten im Auftrag eines der in § 2 Abs. 4 Satz 1 genannten Unternehmen oder deren Vereinigungen verarbeiten.

(5) Werden Wartungsarbeiten und vergleichbare Hilfstätigkeiten bei der Datenverarbeitung durch Stellen oder Personen außerhalb der verantwortlichen Stelle erbracht, gilt dies als Datenverarbeitung im Auftrag.