§ 10 LDSG - Behördlicher Datenschutzbeauftragter (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz - LDSG)
- Amtliche Abkürzung
- LDSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2040
Außer Kraft am 21. Juni 2018 durch Artikel 21 Satz 2 des Gesetzes vom 12. Juni 2018 (GBl. S. 173). Zur weiteren Anwendung s. § 30 des Gesetzes vom 12. Juni 2018 (GBl. S. 173).
(1) Öffentliche Stellen können einen behördlichen Datenschutzbeauftragten bestellen. Die Bestellung bedarf der Schriftform.
(2) Bestellt werden darf nur, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt und durch die Bestellung keinem Interessenkonflikt ausgesetzt wird. Die öffentliche Stelle kann einem Bediensteten ihrer Aufsichtsbehörde mit deren Zustimmung zum Beauftragten für den Datenschutz bestellen. Mehrere Stellen können gemeinsam einen Datenschutzbeauftragten bestellen.
(3) Der behördliche Datenschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben der Behördenleitung unmittelbar zu unterstellen. Er ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben weisungsfrei und darf deswegen nicht benachteilgt werden.
(4) Der behördliche Datenschutzbeauftragte hat die Aufgabe, die öffentliche Stelle bei der Ausführung dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz zu unterstützen. Zu seinen Aufgaben gehört es insbesondere,
- 1.auf die Einhaltung der Datenschutzvorschriften bei der Planung, Einführung und Anwendung von Verfahren, mit denen personenbezogene Daten automatisiert verarbeiet werden, hinzuwirken,
- 2.die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen durch geeignete Maßnahmen mit den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den sonstigen Vorschriften über den Datenschutz und den besonderen Erfordernissen des Datenschutzes in ihrem Tätigkeitsbereich vertraut zu machen sowie
- 3.das Verfahrensverzeichnis (§ 11) zu führen.
Der behördliche Datenschutzbeauftragte ist vor dem Einsatz oder der wesentlichen Änderung eines automatisierten Verfahrens rechtzeitig zu unterrichten.