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Baden-Württemberg
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LDSG 2000,BW - Landesdatenschutzgesetz
§§ 26 - 32a, Vierter Abschnitt - Landesbeauftragter für den Datenschutz
§§ 26 - 32a, Vierter Abschnitt - Landesbeauftragter für den Datenschutz
§ 26 LDSG, Bestellung und Rechtsstellung
§ 27 LDSG, Anrufung des Landesbeauftragten für den Datenschutz
§ 28 LDSG, Kontrolle durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz
§ 29 LDSG, Pflicht zur Unterstützung
§ 30 LDSG, Mitteilung des Ergebnisses der Kontrolle, Beanstandungen
§ 31 LDSG, Weitere Aufgaben des Landesbeauftragten für den Datenschutz
§ 32 LDSG, Meldung an den Landesbeauftragten für den Datenschutz
§ 32a LDSG, Gebühren für Amtshandlungen im nichtöffentlichen Bereich