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  • ab 18.09.2000 (außer Kraft)

§ 11 LDSG - Verfahrensverzeichnis (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz - LDSG)
Amtliche Abkürzung
LDSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2040

Außer Kraft am 21. Juni 2018 durch Artikel 21 Satz 2 des Gesetzes vom 12. Juni 2018 (GBl. S. 173). Zur weiteren Anwendung s. § 30 des Gesetzes vom 12. Juni 2018 (GBl. S. 173).

(1) Jede öffentliche Stelle führt ein Verzeichnis der automatisierten Verfahren, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden (Verfahrensverzeichnis). Das Verzeichnis kann auch von einer Stelle für andere Stellen geführt werden.

(2) In das Verfahrensverzeichnis sind einzutragen:

  1. 1.

    Name und Anschrift der verantwortlichen Stelle,

  2. 2.

    die Bezeichnung des Verfahrens,

  3. 3.

    die Zweckbestimmung und die Rechtsgrundlage der Verarbeitung,

  4. 4.

    die Art der gespeicherten Daten,

  5. 5.

    der Kreis der Betroffenen,

  6. 6.

    die Empfänger der Daten oder Gruppen von Empfängern sowie die jeweiligen Datenarten, wenn vorgesehen ist,

    1. a)

      die Daten zu übermitteln,

    2. b)

      sie innerhalb der öffentlichen Stelle für einen weiteren Zweck zu nutzen oder

    3. c)

      sie im Auftrag verarbeiten zu lassen,

  7. 7.

    die Fristen für die Prüfung der Sperrung und Löschung der Daten oder für die Sperrung und Löschung

  8. 8.

    die zugriffsberechtigten Personengruppen oder Personen, die allein zugriffsberechtigt sind,

  9. 9.

    eine allgemeine Beschreibung der eingesetzten Hardware, der Vernetzung und der Software und

  10. 10.

    die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 9.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Verfahren, deren einziger Zweck das Führen eines Registers ist, das zur Information der Öffentlichkeit bestimmt ist und allen Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, zur Einsichtnahme offen steht, soie für Verfahren, die allgemeinen Verwaltungszwecken dienen, insbesondere Verfahren der Textverarbeitung.

(4) Die öffentliche Stelle macht die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 bis 7 des Verfahrensverzeichnisses auf Antrag jedermann in geeigneter Weise verfügbar. Satz 1 findet keine Anwendung auf Verfahren des Landesamts für Verfassungsschutz.