§ 19 GO LT - Abstimmung in dritter Lesung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-19
(1) Auf Verlangen einer Fraktion oder von mindestens fünf Abgeordneten sind einzelne Bestimmungen oder Teile des Gesetzentwurfs getrennt zur Beratung und Abstimmung zu stellen. Liegen zu solchen Bestimmungen oder Teilen des Gesetzentwurfs Änderungsanträge vor, so ist nach Schluss der Beratung zunächst über diese abzustimmen.
(2) Am Schluss der dritten Lesung ist zunächst über vorliegende Änderungsanträge, die nicht durch getrennte Abstimmung erledigt sind, abzustimmen. Sodann wird über den Gesetzentwurf im Ganzen, gegebenenfalls mit den im Verlauf der dritten Lesung beschlossenen Änderungen, abgestimmt (Schlussabstimmung in dritter Lesung). Sind im Verlauf der dritten Lesung Änderungen beschlossen worden, so ist auf Verlangen einer Fraktion die Schlussabstimmung auszusetzen, bis eine Zusammenstellung der Änderungen verteilt ist.
(3) In der Schlussabstimmung in dritter Lesung kann der Landtag beschließen, den Gesetzentwurf anzunehmen, abzulehnen oder für erledigt zu erklären.
(4) Wird ein Gesetzentwurf in der Schlussabstimmung in dritter Lesung angenommen, so ist das Gesetz beschlossen.