§ 87 SBauVO - Toilettenräume
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung - SBauVO)
- Amtliche Abkürzung
- SBauVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 232
Verkaufsstätten müssen mindestens einen Toilettenraum für Kundinnen und Kunden haben. Bei Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt nicht mehr als 3 000 m2 haben, kann der Anforderung nach Satz 1 auch dadurch entsprochen werden, dass Toilettenräume für Beschäftigte im Bedarfsfall auch Kundinnen und Kunden zur Verfügung stehen und hierauf in den Verkaufsräumen deutlich wahrnehmbar hingewiesen wird. Die Toilettenräume müssen barrierefrei sein, wobei mindestens eine Toilette barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein soll.