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§ 79 SBauVO - Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen, Brandmeldeanlagen und Alarmierungseinrichtungen, Brandfallsteuerung der Aufzüge

Bibliographie

Titel
Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung - SBauVO) 
Amtliche Abkürzung
SBauVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
232

(1) Verkaufsstätten müssen selbsttätige Feuerlöschanlagen haben. Dies gilt nicht für

  1. 1.

    erdgeschossige Verkaufsstätten nach § 65 Absatz 1 Nummer 3 und

  2. 2.

    sonstige Verkaufsstätten nach § 65 Absatz 1 Nummer 4.

Geschosse einer Verkaufsstätte nach Satz 2 Nummer 2 müssen selbsttätige Feuerlöschanlagen haben, wenn sie mit ihrem Fußboden im Mittel mehr als 3 m unter der Geländeoberfläche liegen und Verkaufsräume mit einer Fläche von mehr als 500 m2 haben.

(2) In Verkaufsstätten müssen vorhanden sein:

  1. 1.

    geeignete Feuerlöscher und

    1. a)

      Wandhydranten für die Feuerwehr (Typ F) in ausreichender Anzahl gut sichtbar und leicht zugänglich an geeigneten Stellen,

    2. b)

      im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle trockene Löschwasserleitungen oder

    3. c)

      im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle keine zusätzlichen Feuerlöschanlagen und -einrichtungen,

  2. 2.

    Brandmeldeanlagen mit nichtselbststätigen Brandmeldern zur unmittelbaren Alarmierung der einheitlichen Leitstelle für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst sowie

  3. 3.

    Alarmierungseinrichtungen, durch die alle Betriebsangehörigen alarmiert und Anweisungen an sie und an die Kundinnen und Kunden gegeben werden können.

In Verkaufsstätten ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen müssen Brandmeldeanlagen mit selbsttätigen Brandmeldern zur unmittelbaren Alarmierung der einheitlichen Leitstelle für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst vorhanden sein. Brandmeldeanlagen mit selbsttätigen Brandmeldern müssen durch technische Maßnahmen gegen Falschalarme gesichert sein. Brandmeldungen müssen von der Brandmelderzentrale unmittelbar und selbsttätig zur einheitlichen Leitstelle für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst weitergeleitet werden.

(3) In Verkaufsstätten müssen die Aufzüge mit einer Brandfallsteuerung ausgestattet sein, die durch eine selbsttätige Brandmeldeanlage ausgelöst wird. Die Brandfallsteuerung muss sicherstellen, dass die Aufzüge ein Geschoss mit Ausgang ins Freie oder, wenn dieses Geschoss von der Brandmeldung betroffen ist, ein anderes geeignetes Geschoss unmittelbar anfahren, sodass die Personen das Gebäude schnellstmöglich sicher verlassen können. Danach sind die Aufzüge dort stillzusetzen. Ausgenommen sind Aufzüge, die innerhalb von notwendigen Treppenräumen angeordnet sind und deren Zugang ausschließlich über den notwendigen Treppenraum erfolgt.