§ 59 LRiG - Mitglieder der Richterdienstgerichte
Bibliographie
- Titel
- Landesrichtergesetz (LRiG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 312-1
(1) Die Mitglieder der Richterdienstgerichte müssen, vorbehaltlich der §§ 65 und 66, hauptamtlich tätige und auf Lebenszeit ernannte Richterinnen oder Richter sein. Sie müssen das 35. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Die Präsidentinnen und Präsidenten der Gerichte und ihre ständigen Vertreterinnen und Vertreter können nicht Mitglied eines Richterdienstgerichts sein.