§ 21 ThürAGKrWG - Zuständigkeit für Anordnungen bei allgemeiner Überwachung oder im Einzelfall
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (ThürAGKrWG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürAGKrWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 54-3
(1) Sachlich zuständige Behörde für Anordnungen nach den §§ 47 und 62 KrWG ist, soweit die Anordnungen der Durchführung von Rechtsvorschriften dienen, für die die Behörde nach den §§ 15 bis 20 und 23 zuständig ist, die nach diesen Bestimmungen jeweils zuständige Behörde.
(2) Sachlich zuständige Behörde nach § 21 Abs. 2 BattG, § 2 Abs. 2 VerpackG und § 2 Abs. 3 Satz 2 ElektroG jeweils in Verbindung mit den §§ 47 und 62 KrWG ist, soweit die Anordnungen oder die Wahrnehmung der dort geregelten Befugnisse der Durchführung von Rechtsvorschriften dient, für die die Behörde nach den §§ 15 bis 20 und 23 zuständig ist, die nach diesen Bestimmungen jeweils zuständige Behörde.
(3) Die Zuständigkeiten für Anordnungen nach den Absätzen 1 und 2 erstrecken sich auch auf Anordnungen, die zur Beseitigung der im Rahmen der Überwachung festgestellten Verstöße gegen abfallrechtliche Pflichten zu treffen sind.