§ 70 GO - Wahl der oder des Sächsischen Ausländerbeauftragten
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
- Amtliche Abkürzung
- GO,SN
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 110-V19.2
Die oder der Sächsische Ausländerbeauftragte wird vom Landtag ohne Aussprache aus seiner Mitte mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt. § 104 Absatz 2 Satz 1 und 3 gilt entsprechend.
Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)