§ 15 GO LT 2010 - Aufgaben des Präsidiums (1)
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT 2010,BB
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 1100-1
siehe ab 1. April 2015 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 24. März 2015 (GVBl. I Nr. 8)
(1) Das Präsidium hat die Aufgabe, den Präsidenten bei der Führung der Geschäfte zu unterstützen und die Verständigung zwischen den Fraktionen herbeizuführen. Es beschließt den Sitzungsplan, den Terminplan für das jeweilige Kalenderjahr sowie den Entwurf der Tagesordnung für die jeweilige Plenarsitzung.
(2) Das Präsidium beschließt über die allgemeinen Angelegenheiten der Abgeordneten und der Landtagsverwaltung, soweit sie nicht dem Präsidenten vorbehalten oder anderweitig geregelt sind, insbesondere stellt es den Voranschlag des Haushaltsplanes für den Landtag fest.