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§ 66 HG - Qualifikation und sonstige Zugangsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
Amtliche Abkürzung
HG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Die Qualifikation für ein Hochschulstudium wird in der Regel durch den erfolgreichen Abschluss einer auf das Studium vorbereitenden Schulbildung oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung erworben.

(2) Die Qualifikation für das Studium an Universitäten wird durch ein Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder fachgebundene Hochschulreife) nachgewiesen. Die allgemeine Hochschulreife berechtigt uneingeschränkt zum Studium, die fachgebundene Hochschulreife nur zum Studium der im Zeugnis ausgewiesenen Studiengänge.

(3) Die Qualifikation für das Studium an Fachhochschulen wird auch durch ein Zeugnis der Fachhochschulreife nachgewiesen.

(4) Das Ministerium regelt durch Rechtsverordnung die Feststellung der Gleichwertigkeit von Vorbildungsnachweisen nach den Absätzen 1 bis 3 sowie für Vorbildungsnachweise, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworben werden. Das Ministerium regelt durch Rechtsverordnung für in der beruflichen Bildung Qualifizierte weitere Zugangsmöglichkeiten zu einem Hochschulstudium.

(5) Die Prüfungsordnungen können bestimmen, dass neben der Qualifikation nach den Absätzen 1 bis 3 und 4 Satz 1 eine studiengangbezogene besondere Vorbildung, Eignung oder praktische Tätigkeit nachzuweisen ist; § 84 Abs. 2 bleibt unberührt. Prüfungsordnungen können auch bestimmen, dass für einen Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, ein vorangegangener qualifizierter Abschluss und für einen fremdsprachigen Studiengang die entsprechende Sprachkenntnis nachzuweisen ist; in Studiengängen, die zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führen, dürfen keine Sprachkenntnisse gefordert werden, die über eine mögliche schulische Ausbildung gemäß Absatz 1 hinausgehen.

(6) Die Prüfungsordnungen können bestimmen, dass von der Qualifikation nach den Absätzen 1 bis 5 ganz oder teilweise abgesehen werden kann, wenn Studienbewerberinnen oder Studienbewerber eine studiengangbezogene besondere fachliche Eignung oder besondere künstlerisch-gestalterische Begabung und eine den Anforderungen der Hochschule entsprechende Allgemeinbildung nachweisen. Studierende mit einer Qualifikation gemäß Satz 1, denen die Hochschule anhand von wenigstens der Hälfte aller in einem Studiengang geforderten Studien- und Prüfungsleistungen den erfolgreichen Studienverlauf bescheinigt hat, dürfen ihr Studium an einer anderen Hochschule desselben Typs und dort auch in einem verwandten Studiengang fortsetzen.