§ 66 HG - Qualifikation
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
- Amtliche Abkürzung
- HG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Die Qualifikation für einen universitären Studiengang wird durch ein Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder fachgebundene Hochschulreife) nachgewiesen, das in der Regel durch den erfolgreichen Abschluss einer auf das Studium vorbereitenden Schulbildung oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung erworben wird. Die allgemeine Hochschulreife berechtigt uneingeschränkt zum Studium, die fachgebundene Hochschulreife nur zum Studium der im Zeugnis ausgewiesenen Studiengänge.
(2) Die Qualifikation für das Studium in integrierten und konsekutiven Studiengängen an Universitäten-Gesamthochschulen und für das Studium an Fachhochschulen wird auch durch ein Zeugnis der Fachhochschulreife oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung nachgewiesen. Abweichend von Satz 1 kann für das Studium an Fachhochschulen in Studiengängen der Fachrichtung Design von der Fachhochschulreife abgesehen werden, wenn eine besondere künstlerisch-gestalterische Begabung und eine den Anforderungen der Fachhochschule entsprechende Allgemeinbildung nachgewiesen werden.
(3) Die Bewerberin oder der Bewerber kann nur den Studiengang wählen, für den sie oder er die Zugangsvoraussetzungen erfüllt. Das Nähere bestimmt das Ministerium durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung von Inhalt und Ziel der Studiengänge und der im Hochschulwesen gebotenen Einheitlichkeit. Soweit es sich um Zugangsvoraussetzungen handelt, die erst während des Studiums erworben werden, bestimmt das Ministerium das Nähere durch Rechtsverordnung.
(4) Das Ministerium regelt durch Rechtsverordnung die Feststellung der Gleichwertigkeit von Vorbildungsnachweisen nach den Absätzen 1 und 2 sowie für Vorbildungsnachweise, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworben werden. Die Feststellung der besonderen künstlerisch-gestalterischen Begabung nach Absatz 2 Satz 2 trifft die Hochschule.
(5) Das Ministerium regelt durch Rechtsverordnung für in der beruflichen Bildung Qualifizierte weitere Zugangsmöglichkeiten zu einem Hochschulstudium in fachlich entsprechenden Studiengängen.
(6) Zur Erprobung neuer Studiengangmodelle kann das Ministerium Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 3 zulassen.