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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 16 GO LT - Abstimmung in zweiter Lesung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
Redaktionelle Abkürzung
GO LT,HE
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
12-19

(1) Auf Verlangen einer Fraktion oder von fünf Abgeordneten sind einzelne Bestimmungen oder Teile des Gesetzentwurfs getrennt zur Beratung und Abstimmung zu stellen. Liegen zu solchen Bestimmungen oder Teilen des Gesetzentwurfs Änderungsanträge vor, so ist nach Schluss der Beratung zunächst über diese abzustimmen.

(2) Am Schluss der zweiten Lesung ist zunächst über vorliegende Änderungsanträge abzustimmen. Sodann wird über den Gesetzentwurf im Ganzen, gegebenenfalls mit den im Verlauf der zweiten Lesung beschlossenen Änderungen, abgestimmt (Schlussabstimmung in zweiter Lesung). Sind im Verlauf der zweiten Lesung Änderungen beschlossen worden, so ist auf Verlangen einer Fraktion die Schlussabstimmung auszusetzen, bis eine Zusammenstellung der Änderungen verteilt ist.

(3) In der Schlussabstimmung in zweiter Lesung kann der Landtag beschließen, den Gesetzentwurf anzunehmen, abzulehnen oder für erledigt zu erklären.

(4) Wird ein Gesetzentwurf in der Schlussabstimmung in zweiter Lesung angenommen, so ist das Gesetz beschlossen.