§ 55 GO LT - Durchsichtsrecht der Rednerin oder des Redners
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtages des Saarlandes
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 1100-2
(1) Jede Rednerin und jeder Redner erhält eine Niederschrift der eigenen Ausführungen zur Durchsicht und kann notwendige Berichtigungen vornehmen.
(2) Berichtigungen dürfen den Sinn des Gesprochenen nicht ändern. Wird die Berichtigung beanstandet und keine Einigung mit der Rednerin oder dem Redner erzielt, ist die Entscheidung der Präsidentin oder des Präsidenten einzuholen. Die Präsidentin oder der Präsident kann die Entscheidungsbefugnis einer Schriftführerin oder einem Schriftführer übertragen.
(3) Berichtigungen dürfen nicht vorgenommen werden, wenn dadurch Zurufe oder Ausführungen anderer unverständlich werden, es sei denn, dass alle Betroffenen mit der Berichtigung einverstanden sind. In diesem Falle können unverständlich gewordene Zurufe und Teile von Ausführungen gestrichen oder geändert werden.
(4) Gibt die Rednerin oder der Redner die Niederschrift der eigenen Ausführungen nicht bis zu der von der Präsidentin oder vom Präsidenten festgesetzten Stunde zurück, wird die Übertragung in der Fassung gedruckt, in der sie vorliegt.
(5) Die Niederschrift darf vor der Durchsicht durch die Rednerin oder den Redner außer der Präsidentin oder dem Präsidenten niemand vorgelegt werden, wenn nicht die Rednerin oder der Redner zustimmt.