§ 55 GO LT - Durchsichtsrecht des Redners oder der Rednerin
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des saarländischen Landtages
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 1100-2
(1) Jeder Redner und jede Rednerin erhält eine Niederschrift der eigenen Ausführungen zur Durchsicht und kann notwendige Berichtigungen vornehmen.
(2) Berichtigungen dürfen den Sinn des Gesprochenen nicht ändern. Wird die Berichtigung beanstandet und keine Einigung mit dem Redner oder der Rednerin erzielt, ist die Entscheidung des Präsidenten oder der Präsidentin einzuholen. Der Präsident oder die Präsidentin kann die Entscheidungsbefugnis einem Schriftführer oder einer Schriftführerin übertragen.
(3) Berichtigungen dürfen nicht vorgenommen werden, wenn dadurch Zurufe oder Ausführungen anderer unverständlich werden, es sei denn, dass alle Betroffenen mit der Berichtigung einverstanden sind. In diesem Falle können unverständlich gewordene Zurufe und Teile von Ausführungen gestrichen oder geändert werden.
(4) Gibt der Redner oder die Rednerin die Niederschrift der eigenen Ausführungen nicht bis zu der vom Präsidenten oder von der Präsidentin festgesetzten Stunde zurück, wird die Übertragung in der Fassung gedruckt, in der sie vorliegt.
(5) Die Niederschrift darf vor der Durchsicht durch den Redner oder die Rednerin außer dem Präsidenten oder der Präsidentin niemand vorgelegt werden, wenn nicht der Redner oder die Rednerin zustimmt.