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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

§ 71 SBesG - Übergangsregelungen aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes

Bibliographie

Titel
Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG)
Amtliche Abkürzung
SBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2032-1

(1) Für Beamtinnen und Beamte, die am 1. Januar 2005 ein Amt der Bundesbesoldungsordnung C innehatten, findet § 77 Absatz 2 und 3 des in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung Anwendung. Die sich aus Satz 1 unter Berücksichtigung der bisherigen Anpassungen und Änderungen des Besoldungsrechts ergebenden Beträge der Grundgehälter, der Zuschüsse zum Grundgehalt und der allgemeinen Stellenzulage nach den Vorbemerkungen der Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung werden bei allgemeinen Anpassungen der Besoldung nach § 15 in gleichem Umfang und zum gleichem Zeitpunkt angepasst und vom Ministerium für Inneres, Bauen und Sport im Amtsblatt des Saarlandes bekannt gemacht. (92)

(2) Freiwerdende Planstellen der Besoldungsgruppen C 2, C 3 und C 4 stehen für Professorinnen und Professoren an Hochschulen der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 zur Verfügung. Planstellen der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 können mit Professorinnen und Professoren an Hochschulen der Besoldungsgruppe W 2, Planstellen der Besoldungsgruppe C 4 mit Professorinnen und Professoren an Hochschulen der Besoldungsgruppe W 3 besetzt werden. Abweichend von Satz 2 können auch Planstellen der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 mit Professorinnen und Professoren an Hochschulen der Besoldungsgruppe W 3 besetzt werden, wenn dies der Bedeutung der Professur entspricht.

Die ab dem 1. November 2024 bzw. ab dem 1. Februar 2025 gültigen Beträge wurden in der Bekanntmachung gemäß § 71 Absatz 1 Satz 2 des Saarländischen Besoldungsgesetzes vom 26. Juni 2024 (Amtsbl. II S. 514) bekannt gemacht.