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§ 35 VerfGHG - Mündliche Verhandlung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Amtliche Abkürzung
VerfGHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
1103-1

(1) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Zur Verhandlung ist der/die Angeklagte zu laden. Dabei ist er darauf hinzuweisen, dass ohne ihn/sie verhandelt werden kann, wenn er/sie unentschuldigt ausbleibt oder ohne ausreichenden Grund sich vorzeitig entfernt.

(3) In der Verhandlung trägt zunächst der Landtagspräsident/die Landtagspräsidentin oder sein Beauftragter/ihre Beauftragte die Anklage vor.

(4) Sodann erhält der/die Angeklagte Gelegenheit, sich zur Anklage zu erklären.

(5) Hierauf findet die Beweisaufnahme statt.

(6) Nach dem Schluss der Beweisaufnahme werden der Landtagspräsident/die Landtagspräsidentin oder sein/ihr Beauftragter/seine/ihre Beauftragte mit seinem/ihrem Antrag und der/die Angeklagte mit seiner/ihrer Verteidigung gehört. Der/Die Angeklagte hat das letzte Wort.