Anlage 1 Teil 7.2.2 GKG - Abschnitt 2
Beschwerde
Bibliographie
- Titel
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Amtliche Abkürzung
- GKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 360-7
Siehe auch Vorbemerkung 7.2
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG |
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Vorbemerkung 7.2.2: | ||
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Beschwerden gegen Beschlüsse des Sozialgerichts nach § 86b SGG. | ||
7220 | Verfahren über die Beschwerde | 2,0 |
7221 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde: Die Gebühr 7220 ermäßigt sich auf | 1,0 |