§ 20 SächsWG - Außerbetriebsetzen einer Stauanlage
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 612-3/2
Eine Stauanlage darf nur mit wasserrechtlicher Genehmigung auf Dauer außer Betrieb gesetzt oder beseitigt werden. Im Übrigen gilt § 12 entsprechend.