§ 29 SächsWG - Regelungen für den Wasserabfluss
(zu § 37 WHG)
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 612-3/2
Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Bodenflächen und Grundstücken haben gegen die bodenabtragende Wirkung des wild abfließenden Wassers geeignete Maßnahmen zu treffen.