§ 33a JAG - Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -)
- Amtliche Abkürzung
- JAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 301-4
(1) § 20a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. Die Bewerberin/der Bewerber muss sich zum nächsten oder übernächsten auf das Ende des laufenden Prüfungstermins folgenden Prüfungstermin zur Wiederholungsprüfung anmelden. Die Bestimmung des Prüfungstermins ist unwiderruflich. § 33 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 Satz 2 sind anzuwenden.
(2) § 20a Abs. 4 bis Abs. 8 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Gebühr im Sinne des § 20a Abs. 4 Satz 2 auf 400,00 Euro beläuft.
(3) § 35 bleibt unberührt.