§ 33a JAG - Prüfungsgebühr
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
- Amtliche Abkürzung
- JAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 1228
(1) Für die Abnahme der Prüfung zur Wiederholung der zweiten juristischen Staatsprüfung zum Zweck der Notenverbesserung erhebt die Präsidentin/der Präsident des Landesprüfungsamtes eine Gebühr. Sie beträgt bis zum 31. Dezember 2001 500,- DM und ab dem 1. Januar 2002 256,- Euro. Die Gebühr wird mit der Einreichung des Antrags auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung fällig. Zur Wiederholungsprüfung wird zugelassen, wer die Zahlung der Gebühr nachweist.
(2) Bei Verzicht auf die Wiederholungsprüfung vor Beginn der schriftlichen Prüfung ist die bereits gezahlte Gebühr in voller Höhe zurückzuerstatten.
(3) Die Gebühr ermäßigt sich auf die Hälfte bei Verzicht auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens während der schriftlichen Prüfung.
(4) Die Gebühr ermäßigt sich um ein Viertel bei
- 1.Verzicht auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens nach Beendigung der schriftlichen Prüfung, spätestens jedoch drei Tage nach Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung,
- 2.Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung nach dem Ergebnis der schriftlichen Prüfung.
(5) Im Übrigen finden die Vorschriften des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarIGebG) vom 24. Juni 1964 (Amtsbl. S. 629), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. Juni 1998 (Amtsbl. S. 518), in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.