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§ 49 LDG - Widerspruchsbescheid

Bibliographie

Titel
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Redaktionelle Abkürzung
LDG,RP
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2031-1

(1) Den Widerspruchsbescheid erlässt die nach § 218 Abs. 3 Nr. 2 LBG zuständige Behörde, bei Ruhestandsbeamten der nach § 14 Abs. 2 zuständige Dienstvorgesetzte. In dem Widerspruchsbescheid darf die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil des Beamten abgeändert werden. Die Befugnis, eine abweichende Entscheidung nach § 43 Abs. 3 zu treffen, bleibt unberührt.

(2) In der Entscheidung über den Widerspruch gegen eine Disziplinarverfügung (§ 39 Abs. 1) kann die Widerspruchsbehörde

  1. 1.
    den Widerspruch zurückweisen,
  2. 2.
    die Disziplinarverfügung aufheben,
  3. 3.
    die Disziplinarverfügung zu Gunsten des Beamten abändern oder
  4. 4.
    das Disziplinarverfahren einstellen, wenn ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint.