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  • ab 01.05.1998 (aktuelle Fassung)

§ 52 LDG - Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse

Bibliographie

Titel
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Amtliche Abkürzung
LDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2031-1

(1) Der Widerspruchsbescheid ist der obersten Dienstbehörde unverzüglich bekannt zu geben.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann den Widerspruchsbescheid, durch den über eine Disziplinarverfügung entschieden worden ist, jederzeit aufheben. Sie kann in der Sache neu entscheiden oder Disziplinarklage erheben. Für eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe oder die Erhebung der Disziplinarklage gilt § 43 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.