§ 80 BbgLWahlV - Berufung von Ersatzpersonen
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgische Landeswahlverordnung (BbgLWahlV)
- Amtliche Abkürzung
- BbgLWahlV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 111-7
(1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter teilt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages Familienname, Vorname, Beruf oder Stand und Anschrift der Ersatzperson sowie den Tag, an dem ihre Annahmeerklärung eingegangen ist, sofort mit. Im Falle des § 40 Satz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes teilt sie oder er mit, an welchem Tag die Benachrichtigung zugestellt worden ist.
(2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter macht öffentlich bekannt, welche oder welcher Bewerbende in den Landtag eingetreten ist, und übersendet eine Ausfertigung der Bekanntmachung an die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter verfährt entsprechend, wenn eine Wahlkreisabgeordnete oder ein Wahlkreisabgeordneter ausscheidet und keine Ersatzperson nachfolgt.
(3) Eine nicht gewählte Bewerbende oder ein nicht gewählter Bewerbender verliert die Anwartschaft als Ersatzperson, wenn sie oder er der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter schriftlich ihren oder seinen Verzicht erklärt. Der Verzicht kann nicht widerrufen werden.