§ 16a BVO - Neuropsychologische Therapie
Bibliographie
- Titel
- Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
- Amtliche Abkürzung
- BVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1-50
(1) Aufwendungen für eine neuropsychologische Therapie sind beihilfefähig, wenn sie von
- 1.
einer Fachärztin oder einem Facharzt für Neurologie,
- 2.
einer Fachärztin oder einem Facharzt für Nervenheilkunde, Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie,
- 3.
einer Fachärztin oder einem Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie oder
- 4.
einer Fachärztin oder einem Facharzt für Neurochirurgie und Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie zur Behandlung einer akut erworbenen Hirnschädigung oder Hirnerkrankung (hirnorganische Störung), insbesondere nach Schlaganfall oder Schädel-Hirn-Trauma, durchgeführt werden. Satz 1 gilt auch bei Behandlung durch
- 1.
eine ärztliche Psychotherapeutin oder einen ärztlichen Psychotherapeuten,
- 2.
eine Psychologische Psychotherapeutin oder einen Psychologischen Psychotherapeuten oder
- 3.
eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, wenn diese über eine neuropsychologische Zusatzqualifikation verfügen. Der Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach Absatz 3.
(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen anlässlich der Behandlung von
- 1.
ausschließlich angeborenen Einschränkungen oder Behinderungen der Hirnleistungsfunktionen ohne sekundäre organische Hirnschädigung, insbesondere Aufmerksamkeitsdefizit- Syndrom mit oder ohne Hyperaktivität (ADS oder ADHS), oder Intelligenzminderung,
- 2.
Erkrankungen des Gehirns mit progredientem V erlauf im fortgeschrittenen Stadium, insbesondere mittel- und hochgradige Demenz vom Alzheimertyp, oder
- 3.
schädigenden Ereignissen oder Gehirnerkrankungen mit neuropsychologischen Defiziten bei erwachsenen Patientinnen und Patienten, die länger als fünf Jahre zurückliegen.
(3) Aufwendungen für neuropsychologische Behandlungen sind im folgenden Umfang je Krankheitsfall beihilfefähig:
- 1.
bis zu fünf probatarischen Sitzungen,
- 2.
Einzelbehandlung, einschließlich gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen,
- a)
bis zu 80 Behandlungseinheiten mit einer Dauer von mindestens 50 Minuten oder
- b)
bis zu 160 Behandlungseinheiten mit einer Dauer von mindestens 25 Minuten
- 3.
Gruppenbehandlung, bei Kindern und Jugendlichen einschließlich gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen,
- a)
bis zu 40 Behandlungseinheiten mit einer Dauer von mindestens 50 Minuten oder
- b)
bis zu 80 Behandlungseinheiten mit einer Dauer von mindestens 25 Minuten.
Bei einer Kombination von Einzel- und Gruppentherapie ist die gesamte Behandlung nach Satz 1 N r. 2 beihilfefähig.