§ 16 HessHG - Mittel zur Verbesserung der Qualität der Studienbedingungen und der Lehre
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Hochschulgesetz (HessHG)
- Amtliche Abkürzung
- HessHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 70-306
(1) Den Hochschulen des Landes werden als Teil der Grundfinanzierung jährlich 100 Millionen Euro zweckgebunden zur Verbesserung der Qualität der Studienbedingungen und der Lehre zur Verfügung gestellt. Die Steigerung dieser Mittel ab dem Jahr 2023 sowie die Höhe des Betrages, der auf die einzelne Hochschule entfällt, ergibt sich aus den Regelungen des jeweils gültigen Hessischen Hochschulpakts.
(2) Die Hochschulen sind verpflichtet, die Mittel nach Abs. 1 zweckgebunden zur Verbesserung der Qualität der Studienbedingungen und der Lehre zu verwenden. Sie sind insbesondere verpflichtet, die Voraussetzungen für die Studierenden zu schaffen, in angemessener Zeit zum Studienerfolg zu kommen, indem sie sicherstellen, dass das in den Prüfungs- und Studienordnungen vorgesehene Lehrangebot tatsächlich in ausreichendem Maße ohne zeitliche Verzögerung wahrgenommen werden kann. Die Hochschulen intensivieren die Beratung und Betreuung der Studierenden. Die Verteilung der Mittel innerhalb der Hochschule erfolgt nach Maßgabe von § 42 Abs. 2 Nr. 8 und § 43 Abs. 4. Auf zentraler Ebene und auf dezentraler Ebene (Fachbereiche und Zentrum für Lehrerbildung) sind jeweils mindestens 10 Prozent der Mittel als Projektmittel insbesondere für innovative, interdisziplinäre oder studentische Projekte sowie entsprechende längerfristige Angebote zur Verbesserung der Studienbedingungen und der Lehre zu verwenden. Die Verstetigung von Lehrangeboten aus Projektmitteln ist außerhalb der in Studien- und Prüfungsordnungen vorgesehenen Curricula möglich.
(3) Die aus Mitteln nach Abs. 1 sowie aus anderen ausdrücklich der Verbesserung der Lehre gewidmeten öffentlichen Mitteln finanzierten Maßnahmen bleiben bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität außer Betracht.
(4) Die Vergabe der Projektmittel erfolgt auf Grundlage einer Satzung des Senats, § 42 Abs. 3 Satz 4 bis 6 finden keine Anwendung. Darin ist festzulegen, dass der Vorschlag für das Präsidium für die Vergabe der Mittel von einer Studienkommission erarbeitet wird, in der die Hälfte der Mitglieder von den studentischen Mitgliedern des Senats benannt wird. In der Studienkommission sollten neben Studiendekaninnen oder -dekanen und Professorinnen oder Professoren insbesondere auch wissenschaftliche und administrativ-technische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter vertreten sein. Nach Satz 2 und 3 besetzte Studienkommissionen sind sowohl zentral als auch entsprechend in den Fachbereichen und in den Zentren für Lehrerbildung zu bilden. An Hochschulen mit höchstens drei Fachbereichen kann durch Senatsbeschluss, der der Mehrheit der studentischen Mitglieder bedarf, auf dezentraler Ebene von der Vergabe von Projektmitteln abgesehen und der Gesamtbetrag der Projektmittel auf zentraler Ebene verwendet werden.
(5) Das Präsidium kann den Vorschlägen der Kommissionen zur Mittelvergabe widersprechen, wenn der Verwendungszweck nach Abs. 2 Satz 5 nicht erfüllt ist. Der Widerspruch ist schriftlich zu begründen und der Kommission zur erneuten Beratung vorzulegen. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, entscheidet das Präsidium abschließend.
(6) Das Nähere regelt der Senat durch Satzung. Sie kann bestimmen, dass die auf dezentraler Ebene zu verwendenden Projektmittel durch das Dekanat oder das Zentrum für Lehrerbildung vergeben werden; in diesem Fall treten das Dekanat oder das Zentrum für Lehrerbildung an die Stelle des Präsidiums nach Abs. 5 Satz 1.