§ 35 AbgG LSA - Ruhen der Rechte und Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt (Abgeordnetengesetz Sachsen-Anhalt - AbgG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- AbgG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 1101.1
(1) Die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis eines in den Landtag gewählten Beamten mit Dienstbezügen, dessen Amt nach § 34 mit der Mitgliedschaft im Landtag nicht vereinbar ist, ruhen vom Tage der Annahme der Wahl für die Dauer der Mitgliedschaft mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken. Die Überprüfung der Einhaltung dieser Regelung obliegt der obersten Dienstbehörde, bei mittelbaren Landesbeamten der obersten Rechtsaufsichtsbehörde. Der Beamte hat das Recht seine Amts- oder Dienstbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst" ("a.D.") zu führen. Bei unfallverletzten Beamten bleiben die Ansprüche auf das Heilverfahren und einen Unfallausgleich unberührt. Satz 1 gilt längstens bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand.
(2) Für den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten gilt Absatz 1 längstens bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den dauernden Ruhestand sinngemäß.
(3) Einem in den Landtag gewählten Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ist auf seinen Antrag Urlaub ohne Anwärtergrundbetrag zu gewähren. Wird der Beamte nach Bestehen der Laufbahnprüfung zum Beamten auf Probe ernannt, so ruhen seine Rechte und Pflichten aus diesem Dienstverhältnis nach Absatz 1 vom Tage an, mit dem die Ernennung wirksam wird.