§ 33 ThürRettG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürRettG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2128-1
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
Leistungen des Rettungsdienstes ohne öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 6 Abs. 1 erbringt,
- 2.
entgegen der Verpflichtung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 7 Abs. 2 Sätze 1 und 6 oder entgegen einer Entscheidung der Schiedsstelle nach § 7 Abs. 3 nicht oder nicht ausreichend Ärzte für den Rettungsdienst zur Verfügung stellt oder freistellt,
- 3.
von den nach den §§ 20 und 21 vereinbarten Benutzungsentgelten oder von den nach § 20 Abs. 1 Satz 2 oder § 21 Abs. 2 Satz 2 festgesetzten Benutzungsgebühren abweicht,
- 4.
Leistungen des Krankentransports ohne Genehmigung nach § 23 Abs. 1 erbringt,
- 5.
einer vollziehbaren Auflage nach § 24 zuwiderhandelt,
- 6.
den Bestimmungen dieses Gesetzes über
- a)
die einzusetzenden Rettungsfahrzeuge, ihre Ausstattung und Besetzung (§ 16),
- b)
die Auswahl, Leitung und Beaufsichtigung des Fach- oder Betriebspersonals (§ 27 Abs. 2),
- c)
die Betriebspflicht (§ 28),
- d)
die Einsatzpflicht (§ 29 Abs. 3 und 4)
zuwiderhandelt,
- 7.
gegen die Bestimmungen zum Datenschutz (§ 30) verstößt oder
- 8.
seinen Pflichten nach § 31 nicht nachkommt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer aufgrund des § 32 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bestimmung verweist.
(3) Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(4) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung ist im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 der Aufgabenträger, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2, 3 und 7 das Landesverwaltungsamt, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 und des Absatzes 2 die Aufsichtsbehörde, im Übrigen die Genehmigungsbehörde.