§ 24 ThürRettG - Nebenbestimmungen der Genehmigung
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürRettG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2128-1
Die Genehmigung ist mit Nebenbestimmungen zu versehen, die
- 1.
die dem Leistungserbringer obliegende Betriebs- und Beförderungspflicht einschließlich der Betriebszeiten näher bestimmen,
- 2.
ordnungsgemäße hygienische Verhältnisse einschließlich einer sachgerechten Desinfektion und Dekontamination im Betrieb zum Ziel haben,
- 3.
die Lenkung aller Einsätze des Rettungsdienstes durch die Zentrale Leitstelle regeln.