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  • ab 01.07.2009 (aktuelle Fassung)

§ 28 ThürRettG - Betriebspflicht

Bibliographie

Titel
Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG)  
Amtliche Abkürzung
ThürRettG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2128-1

(1) Der Leistungserbringer ist verpflichtet, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten und während der Dauer der Genehmigung, insbesondere entsprechend den Anforderungen des jeweiligen Rettungsdienstbereichsplans, aufrechtzuerhalten.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann dem Leistungserbringer für die Aufnahme des Betriebs eine Frist setzen.

(3) Der Leistungserbringer hat die Erreichbarkeit und Einsatzbereitschaft seines Betriebs während der festgesetzten Betriebszeiten sicherzustellen.