§ 63 SPolG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 1252 Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
- Amtliche Abkürzung
- SPolG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2012-1
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Polizeiverordnung zuwiderhandelt, soweit die Polizeiverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind für die Polizeiverordnungen der Landes- und Kreispolizeibehörden die Kreispolizeibehörden, im übrigen die Ortspolizeibehörden.