§ 59 SPolG - Ermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
- Amtliche Abkürzung
- SPolG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2012-1
(1) Die Polizeiverwaltungsbehörden können zur Gefahrenabwehr (§ 1 Abs. 2) Polizeiverordnungen erlassen.
(2) Polizeiverordnungen im Sinne dieses Gesetzes sind der Gefahrenabwehr dienende Gebote oder Verbote, die für eine unbestimmte Zahl von Fällen an eine unbestimmte Zahl von Personen gerichtet sind.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über Polizeiverordnungen sind auch anzuwenden, wenn ein anderes Gesetz zum Erlass von Polizeiverordnungen ermächtigt.