§ 31a BVO - Kommunikationshilfen
Bibliographie
- Titel
- Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
- Amtliche Abkürzung
- BVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1-50
Aufwendungen für geeignete Kommunikationshilfen sind beihilfefähig, wenn
- 1.
die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person gehörlos, hochgradig schwerhörig, ertaubt oder sprachbehindert ist und
- 2.
im Einzelfall der Informationsfluss zwischen leistungserbringender Person und beihilfeberechtigter oder berücksichtigungsfähiger Person nur so gewährleistet werden kann.
Beihilfefähig sind die Aufwendungen bis zur Höhe einer Vergütung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der jeweils geltenden Fassung.