§ 32 LWahlG - Wählbarkeit
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlgesetz (LWahlG)
- Amtliche Abkürzung
- LWahlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1110-1
(1) Wählbar ist jeder Stimmberechtigte, der am Tage der Wahl das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt (Artikel 80 Abs. 2 der Verfassung).
(2) Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.