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§ 32 LWahlG - Wählbarkeit

Bibliographie

Titel
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Amtliche Abkürzung
LWahlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1110-1

(1) Wählbar ist jeder Stimmberechtigte, der am Tage der Wahl das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt (Artikel 80 Abs. 2 der Verfassung).

(2) Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.