§ 58 LWahlG - Verlust der Mitgliedschaft im Landtag
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlgesetz (LWahlG)
- Amtliche Abkürzung
- LWahlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1110-1
(1) Ein Abgeordneter, verliert die Mitgliedschaft im Landtag
(2) Der Verzicht ist persönlich gegenüber dem Präsidenten des Landtags zu erklären und ist unwiderruflich (Artikel 81 Satz 2 der Verfassung).