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§ 15 AzUVO - Telearbeit

Bibliographie

Titel
Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO)
Amtliche Abkürzung
AzUVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2030-33

Bei Telearbeit oder vergleichbaren Arbeitsformen kann die Dienststelle oder der Betrieb, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,

  1. 1.
    Abweichungen von den Dienststunden- und Pausenregelungen unter Beachtung von § 8 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 und
  2. 2.
    abweichend von § 7 Abs. 2 Satz 2 den Samstag bis 13.00 Uhr, vor Ostern und Pfingsten bis 12.00 Uhr als Arbeitstag

zulassen.