§ 62b KWO - Aufbewahrung und Vernichtung von Wahlunterlagen
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-1
(1) Die Niederschriften über Sitzungen der Wahlorgane mit den Anlagen sind bis zum Ablauf der Amtszeit des Gemeinderates aufzubewahren.
(2) Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse nach § 15 Abs. 7 Satz 2 und § 16 Abs. 1 sowie Unterstützungsverzeichnisse für Wahlvorschläge sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn nicht die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlanfechtungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 nicht genannten Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl der neuen kommunalen Vertretungen vernichtet werden. Die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen sind unverzüglich zu vernichten.
(4) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter kann zulassen, dass die Unterlagen nach Absatz 3 Satz 1 schon früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlanfechtungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.