§ 114 GO LT - Auslegung der Geschäftsordnung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-19
(1) Während einer Sitzung auftretende Zweifel über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident. Im Beschwerdefall entscheidet der Ältestenrat.
(2) Eine grundsätzliche Auslegung der Geschäftsordnung kann der Ältestenrat beschließen. Gegen seine Entscheidung kann eine Fraktion einen Beschluss des Landtags verlangen.